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   OLG Oldenburg, 17.12.1997 - 2 U 219/97   

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https://dejure.org/1997,13769
OLG Oldenburg, 17.12.1997 - 2 U 219/97 (https://dejure.org/1997,13769)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 17.12.1997 - 2 U 219/97 (https://dejure.org/1997,13769)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 17. Dezember 1997 - 2 U 219/97 (https://dejure.org/1997,13769)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 399 BGB; § 412 BGB; § 346 Abs. 3 AktG
    Übergang eines Mietvertrags auf den Rechtsnachfolger des Mieters bei Umwandlung oder Verschmelzung; Vereinbarung einer ausdrücklich Einwilligung des Vermieters bei Veräußerung des gesamten Betriebs oder eines Teilbetriebs des Mieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Übergang eines Mietvertrags auf den Rechtsnachfolger des Mieters bei Umwandlung oder Verschmelzung; Vereinbarung einer ausdrücklich Einwilligung des Vermieters bei Veräußerung des gesamten Betriebs oder eines Teilbetriebs des Mieters

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Gesamtrechtsnachfolge, Umwandlung, Verschmelzung, Zustimmung

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.06.1989 - VII ZR 211/88

    Rechtsfolgen der Genehmigung einer Forderungsabtretung durch den Schuldner

    Auszug aus OLG Oldenburg, 17.12.1997 - 2 U 219/97
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine derartige Abrede den Anspruch als von vornherein unveräußerliches Recht entstehen lässt, eine der Vereinbarung zuwiderlaufende Abtretung schlechthin gegenüber jedem Dritten unwirksam ist und keinerlei Gläubigerrechte übertragen werden können (BGHZ 108, 172, 176) [BGH 29.06.1989 - VII ZR 211/88] .

    Aber auch ein Einverständnis mit der Aufhebung des vertraglichen Abtretungsverbotes oder eines Verzichts auf die Einrede aus § 399 BGB (vgl. BGHZ 108, 172, 176) [BGH 29.06.1989 - VII ZR 211/88] ist damit nicht ausreichend vorgetragen.

  • BGH, 20.06.1985 - IX ZR 173/84

    Übergang der Rechte aus Mietbürgschaft

    Auszug aus OLG Oldenburg, 17.12.1997 - 2 U 219/97
    Der Übergang des Vermögens und der daraus resultierenden Rechte und Pflichten vollzieht sich von der liquidationslos erlöschenden Gesellschaft in Form der Gesamtrechtsnachfolge auf die aufnehmende Gesellschaft, soweit es sich dabei nicht um höchstpersönliche Rechte handelt (vgl. RGZ 136, 313, 316; BGHZ 95, 88, 93) [BGH 20.06.1985 - IX ZR 173/84] .
  • BGH, 14.10.1963 - VII ZR 33/62

    Vertragliches Abtretungsverbot

    Auszug aus OLG Oldenburg, 17.12.1997 - 2 U 219/97
    Denn Derartiges können die Vertragsparteien ebenso vereinbaren wie den Ausschluss der Abtretung schlechthin (BGH 40, 156, 161).
  • OLG Düsseldorf, 28.09.1992 - 10 U 208/91
    Auszug aus OLG Oldenburg, 17.12.1997 - 2 U 219/97
    Es bedarf insoweit keiner Zustimmung des Vermieters bzw. Verpächters oder gar eines gesonderten Übernahmevertrages (OLG Düsseldorf DB 1992, 2338 [OLG Düsseldorf 28.09.1992 - 10 U 208/91] ; dazu Straßberger in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Auflage, II Rdnr. 316).
  • RG, 27.05.1932 - II 332/31

    Über die Rechtslage im Fall der Vollverschmelzung zweier Aktiengesellschaften mit

    Auszug aus OLG Oldenburg, 17.12.1997 - 2 U 219/97
    Der Übergang des Vermögens und der daraus resultierenden Rechte und Pflichten vollzieht sich von der liquidationslos erlöschenden Gesellschaft in Form der Gesamtrechtsnachfolge auf die aufnehmende Gesellschaft, soweit es sich dabei nicht um höchstpersönliche Rechte handelt (vgl. RGZ 136, 313, 316; BGHZ 95, 88, 93) [BGH 20.06.1985 - IX ZR 173/84] .
  • BGH, 22.09.2016 - VII ZR 298/14

    Bauvertrag: Auslegung des in einem Bauvertrag vereinbarten Abtretungsverbots;

    Demgegenüber wird die Anwendbarkeit des § 399 2. Alt. BGB auf den Vermögensübergang bei Verschmelzung zum Teil ohne Einschränkung bejaht (vgl. OLG Oldenburg, OLGR 2000, 65, 66 f.).
  • OLG Düsseldorf, 25.11.2014 - 21 U 172/12

    Übergang von Forderungen im Zuge der Verschmelzung zweier Gesellschaften bei

    Inwieweit ein zwischen Schuldner und Gläubiger verabredetes Abtretungsverbot nach § 399 S. 2 BGB auch bei einem Forderungsübergang im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung von Gesellschaften nach §§ 2ff UmwG Geltung beanspruchen kann und damit dazu führt, dass der übernehmende Rechtsträger nicht Inhaber der von dem vereinbarten Abtretungsverbot umfassten Forderung wird, ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entschieden und wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. einerseits OLG Oldenburg, Urteil vom 17.12.1997, 2 U 219/97, OLGR Oldenburg 2000, 65-67 zit. nach juris Tz. 8ff; andererseits KG Berlin, Urteil vom 23.11.1987, 24 U 6857/86, NJW-RR 1988, 852, 853) und in der rechtswissenschaftlichen Literatur (befürwortend: ohne nähere Begründung Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2014, Rz. 1 zu § 412; PWW/Müller, BGB, Rz. 4 zu § 412; ablehnend für die Gesamtrechtsnachfolge, soweit es keine ausdrücklichen Regelungen zu den Wirkungen eines vertraglichen Abtretungsverbotes gibt, Rohe in Beck´scher Online-Kommentar, BGB, Stand 2013, Rz. 1 zu § 412; ebenfalls differenzierend Roth in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, Rz. 15 zu § 412; ihm folgend Rosch JurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 312 Rz. 35; Busche in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2012, Rz. 9 zu § 412; explizit ablehnend die Spezialliteratur zum Umwandlungsgesetz; Henssler/Strohn, Gesellschaftsrechts, 2011, Rn 4f zu § 20 UmwG) uneinheitlich beantwortet.Der Senat schließt sich der Auffassung an, derzufolge ein rechtsgeschäftlich vereinbartes Abtretungsverbot dem Forderungsübergang im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge anlässlich einer Verschmelzung von Gesellschaften nach §§ 2ff UmwG nicht entgegensteht.
  • BGH, 26.04.2002 - LwZR 20/01

    Rechtsfolgen eines Pächterwechsels infolge einer Umwandlung durch Verschmelzung

    Die Vertragsparteien hätten dies zwar vereinbaren können (OLG Oldenburg, OLG-Report 2000, 65, 66 m.w.N.).
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